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Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz
In Deutschland gibt es eine Reihe von Gesetzen, die die Verantwortlichkeiten im Bereich Arbeitsschutz genau definieren. Dabei sind die Zuständigkeiten zwischen bestimmten Personen bzw. Personengruppen klar aufgeteilt. Wer wann was zu tun hat und für die notwendigen Schutzmaßnahmen zu sorgen hat, erfahren Sie in diesem Artikel.
Bauarbeiter die miteinander sprechen. Frage zu Arbeitgeberpflichten

Wer ist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb zuständig?

Arbeitgeberpflichten 

Gemäß § 3 (2) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Unternehmer bzw. Arbeitgeber dazu verpflichtet, für eine geeignete Organisation der Arbeitsschutzmaßnahmen zu sorgen und die dafür notwendigen Mittel – sprich Ressourcen – zur Verfügung zu stellen. Darunter fällt auch, dass er die angemessene sicherheitstechnische Ausstattung gemäß der Gefährdungsbeurteilung bereits vorab zur Verfügung stellt. Denn eins ist klar: Arbeitsschutzmaßnahmen sind immer präventiv zu treffen, damit es möglichst gar nicht erst zu einem (Beinahe-)Unfall kommt. Des Weiteren gehört zu den Arbeitgeberpflichten auch die Ernennung von Personen, die den Arbeitgeber in Fragen der Sicherheit und Gesundheit beratend unterstützen.  

Führungskräfte in der Verantwortung 

Je mehr Beschäftigte in einer Firma arbeiten, desto umfassender auch die Verantwortung im Arbeitsschutz. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Führungskräfte mit Weisungsbefugnis auszustatten. Das hat den Vorteil, dass diese Personen im Ernstfall Weisungen aussprechen können, um Arbeitsunfälle möglichst zu verhindern. Da jedoch auch die Führungskräfte den kompletten Arbeitsschutz nicht allein stemmen können, werden meist weitere Personen, die ihnen beratend zur Seite stehen, bestellt. 

SiFa, Betriebsarzt, und Co. 

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsfachkraft (SiFa) nimmt im Unternehmen eine zentrale Rolle beim Thema Risikoprävention ein. Sie ist eine wichtige Schnittstelle zwischen verschiedenen Bereichen und stellt z. B. sicher, dass Schutzeinrichtungen eines Betriebs dem Stand der Technik entsprechen und eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsbereiche durchgeführt wird. Außerdem kümmert sie sich um die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze, die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und organisiert Sicherheitsunterweisungen. Außerdem arbeitet sie eng mit der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt zusammen, um die Gesundheitsförderung durch arbeitsmedizinische Vorsorge voranzutreiben. 

Arbeitnehmerverantwortung: Welche Rolle haben die Beschäftigten im Betrieb? 

Laut §§ 15/16 ArbSchG tragen auch Beschäftigte eine gewisse Verantwortung. Demnach sind sie verpflichtet, entsprechend ihren Möglichkeiten für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen. Grundlage dafür bildet eine regelmäßige Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers und der Führungskräfte. Schlussendlich bleibt es aber in der Zuständigkeit des Arbeitgebers, für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen. Beschäftigte können ihren Arbeitgeber aber dahingehend unterstützen, dass sie Gefahren und Mängel an Schutzsystemen melden und Vorschläge zur Verbesserung machen.  

Obwohl die rechtlichen Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz per Gesetz klar geregelt sind, ist und bleibt es eine Gemeinschaftsaufgabe, an der sich im Idealfall alle Mitarbeitenden einer Arbeitsstätte beteiligen. Denn insbesondere ein gutes Sicherheitsbewusstsein der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann zu einem gelingenden Arbeitsschutz entscheidend beitragen.  

Best of Safety & Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz

Wir von Best of Safety unterstützen Sie mit unseren individuellen Programmen bei der unterhaltsamen Heranführung und gleichzeitigen Sensibilisierung für das Thema Arbeitsschutz im Kollegium. Denn mit der richtigen Vermittlung kann gelebter Arbeitsschutz richtig Spaß machen. 

 

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Quellen

https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/fach-themen/verantwortlichkeiten-im-arbeitsschutz 

https://www.bghw.de/was-sie-im-arbeitsschutz-beachten-muessen/unternehmerpflichten 

Ver.di: Verantwortung und Eigenverantwortung im Arbeitsschutz und in der Prävention, Anlage zur sopoaktuell Nr. 284 vom 7.10.2019